Satzung
Jeder Verein braucht Regeln und somit eine Satzung. Wenn Sie sich genau über unsere informieren möchten, so lesen Sie einfach weiter. Hier finden Sie unseren kompletten Satzungstext.
§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer des Neu-Isenburger Mundart-Ensembles und der Mainhatten Pops" im folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 63263 Neu-Isenburg und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1 . Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, das Amateurtheater Neu-Isenburger Mundart-Ensemble und sein Orchester Mainhatten Pops als eine historisch und kulturell bedeutende Einrichtung zu fördern.
2. Der Verein soll seinen Förderauftrag insbesondere durch Sammlung von Spenden und Weitergabe der Mittel an das Theater zum Zwecke der Pflege und Erhaltung von Dialekt, Kultur und regionaler
Historie, sowie der Beschaffung und Erstellung von historischen Kostümen und Ausstattungen wahrnehmen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist unbeschadet seiner engen Anbindung an die Stadt Neu-Isenburg politisch neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
1 . Mitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen werden.
2. Jedes Mitglied des Vereins hat das aktive Wahl und Stimmrecht und hat nur 1 Stimme. Das gilt auch für juristische Personen.
3. Das passive Wahlrecht setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
4. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich durchgeführt.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maß gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsfor-derungen bleibt davon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand - 2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1 . Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer sowie drei Beisitzern, wobei der erste Beisitzer zu¬ gleich auch die Funktion des stellvertretenden Kassenführers übernimmt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
7. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der zur Verfügung stehendes Mittel.
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen; über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form oder durch das Amtliche Mitteilungsorgan der Stadt Neu-Isenburg unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Vorstand einzuladen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
4. Beschlüsse in der Versammlung sind mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleich¬heit ist der Antrag
abgelehnt.
5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung bedürfen einer Mehr-heit von 3/4 der zur Versammlung erschienen Mitglieder.
7. Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versamm-lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1. das Interesse des Ver-eins es erfordert; 2. ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung ent¬sprechend.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfung hat einmal im Jahr stattzufinden und umfasst
das vorhergehende Geschäftsjahr. Über die Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstands.
4. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
5. Die Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks sowie über Auflösung des Ver-eins.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vereins¬ vermögen an den Verein für Heimatkunde und Geschichte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ticket Hotline: 0 61 02 - 77 66 5
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